Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“) finden Anwendung auf die Vereinbarung (der „Mitgliedsvertrag“) zwischen der EDEKA DIGITAL GmbH (nachfolgend „FTC“ genannt) und dem im Anmeldeformular aufgeführten Mitglied (das „Mitglied“).

FTC bietet seine Serviceleistungen sowie die Untervermietung von Arbeitsplätzen (nachfolgend „Serviceleistungen“ genannt) ausschließlich Unternehmern an. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Mitgliedsvertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Geschäftsbedingungen des Mitglieds haben ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch FTC keine Geltung.

§ 1 FTC SERVICELEISTUNGEN
A) LEISTUNGSPAKET.
(1) Es kann zwischen folgenden Mitgliedschafts-Angeboten gewählt werden (siehe Anhang 1):

a)  Club-Mitgliedschaft: Diese enthält einen Arbeitsplatz im offenen Bereich, der dem Mitglied nach Verfügbarkeit zugewiesen wird.

b)  Resident-Mitgliedschaft: Diese enthält einen festen Arbeitsplatz, welcher dem Mitglied zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen wird.

Das Mitglied ist berechtigt, entsprechend seines Tarifes die entsprechenden Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen (siehe Anhang 1). Der Mitgliedsbeitrag enthält darüber hinaus die Entgelte für die Betreuung durch das Personal vom FTC, die Verwaltung der Räumlichkeiten und des Gebäudes, für Elektrizität und Wasserverbrauch und der Betriebskosten der Räumlichkeiten und des Gebäudes und für den Gebrauch gemeinschaftlicher Einrichtungen, die FTC seinen Nutzern ermöglicht (Küche etc.).

Serviceleistungen, die den festgelegten Umfang überschreiten, führen zu zusätzlichen Gebühren. Die Höhe der zusätzlichen Gebühren richtet sich nach den Angaben in der Gebührenverordnung. Die gültige Gebührenverordnung wird den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

(2) Drucken, kopieren und scannen kann das Mitglied für den eigenen Gebrauch in üblichen Mengen (Fair Usage-Ansatz). Sollte das Mitglied die genannten Leistungen in überdurchschnittlicher Menge nutzen, so behält sich FTC eine Berechnung der Leistungen vor.

(3) Weitere Details zu den Mitgliedschaften sind im Anhang 1 aufgeführt. Die Nutzung der Konferenzräume im Bürogebäude hängt von der vorherigen Reservierung des Konferenzraumes und dessen Verfügbarkeit ab. Die Nutzung ist nur im Rahmen des im Anmeldeformular festgelegten Umfangs zulässig. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit ist das Mitglied berechtigt, sein Nutzungskontingent zu erhöhen. Für den erhöhten Umfang werden Gebühren entsprechend der zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens aktuellen Gebührenverordnung (abrufbar auf www.foodtechcampus.com) erhoben. Das Kontingent ist ausschließlich für den jeweiligen Monat bestimmt und kann weder monatsübergreifend gesammelt noch auf einen anderen Monat übertragen werden. Unverbrauchte Nutzungskontingente verfallen zum Ende des Monats. Das Mitglied kann diesbezüglich weder Anrechnung noch Erstattung verlangen.

(4) Empfangsdienste, Entgegennahme von Briefen und Lieferungen im üblichen Umfang während der regulären Betreuungszeiten in den Räumlichkeiten des im Anmeldeformular angegebenen Bürostandortes, mit Ausnahme an den dort geltenden gesetzlichen Feiertagen. FTC ist nicht verantwortlich für irgendwelche Gegenstände, die per Post oder per Kurier oder von Dritten im Auftrag des Mitglieds entgegengenommen werden. Es besteht keine Empfangsvollmacht für das Mitglied.

(5) FTC behält sich vor, das Leistungspaket nach alleinigem Ermessen in zumutbarem Rahmen jederzeit zu ändern, Serviceleistungen zu ergänzen oder auszunehmen. FTC setzt jedes Mitglied über die vorgenommenen Anpassungen rechtzeitig in Kenntnis.

B) ZUGANG UND BETRIEBSSTUNDEN.
(1) Dem Mitglied wird Zugang zum Büro und dem Bürogebäude und Betreuung der durch Personal des FTC zu den im aktuellen Leistungsverzeichnis genannten Zeiten gewährt.

(2) FTC haftet nicht für vorübergehende Beschränkungen des Zugangs, die auf Umständen beruhen, welche außerhalb der Einflusssphäre von FTC liegen und die FTC auch nicht verhindern kann, insbesondere Naturkatastrophen und ähnliche Fälle höherer Gewalt, hoheitliche Eingriffe und Arbeitskämpfe (Force Majeure).

C) NUTZUNGSBERECHTIGTE.
(1) Die Personen, die zur Nutzung des Büros und der Serviceleistungen berechtigt sind („Nutzungsberechtigte“), sind die im Anmeldeformular angegebenen. Die Nutzungsberechtigten sollen ausschließlich Arbeitnehmer des Mitglieds oder gesetzliche Vertreter des Mitglieds sein. Dritte dürfen nur nutzungsberechtigt sein, wenn ihre Nutzung des Büros dem Geschäft des Mitglieds zu dienen bestimmt ist. Nur als nutzungsberechtigt verzeichnete Personen sind berechtigt, das Büro und die Serviceleistungen zu nutzen. Zusätzliche Nutzungsberechtigte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von FTC. Sollte FTC zusätzliche Nutzungsberechtigte zulassen, ist das Mitglied gemäß dem Anmeldeformular verpflichtet, eine zusätzliche Mitgliedschaft für jeden zusätzlichen Nutzungsberechtigten abzuschließen. Die Liste der Nutzungsberechtigten darf keine Personen enthalten, deren Nutzung der Büroflächen einem anderen Zweck als dem Geschäftsbetrieb des Mitglieds dient. Das Mitglied ist verantwortlich und haftbar für alle Handlungen oder Unterlassungen der Nutzungsberechtigten.

D) INFRASTRUKTUR.
(1) Das Mitglied erkennt an, dass die Bereitstellung bestimmter Dienstleistungen von Natur aus abhängig ist von der Funktionsfähigkeit der Dienstleistungen Dritter und der Infrastruktur wie Fernmeldewesen, Internet, Strom und ähnlichem, auf welche FTC keinen Einfluss hat. FTC haftet bei Fehlfunktion, Unterbrechung oder Ausfall der Infrastruktur oder der Dienstleistung eines Dritten, welche für die Erbringung der FTC Dienstleistungen notwendig sind, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet FTC sowie seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die das Mitglied vertrauen darf.

§ 2. MITGLIEDSBEITRÄGE UND ENTGELTE
A) MITGLIEDSBEITRÄGE.
(1) Bei den Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um Pauschalbeträge. Das Mitglied ist demnach verpflichtet, FTC die Mitgliedsbeiträge entsprechend der Vertragsvereinbarungen im Anmeldeformular unabhängig davon zu zahlen, ob er die Serviceleistungen tatsächlich in Anspruch genommen hat. Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich bis zum dritten Tage des Monats, für welchen der Beitrag bestimmt ist und damit im Voraus zu zahlen. FTC stellt dem Mitglied für die gezahlten Mitgliedsbeiträge und alle anderen Zahlungen, zu denen das Mitglied gemäß dieser Vereinbarung verpflichtet ist, eine ordnungsgemäße Rechnung aus. Vorbehaltlich sämtlicher anderer Rechte und Ansprüche im Verzugsfall werden verspätete Zahlungen mit Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat ab dem 15. Verzugstag verzinst.

B) GEBÜHREN FÜR ZUSATZLEISTUNGEN.
(1) Serviceleistungen, die den im Anmeldeformular festgelegten Umfang überschreiten, führen zu zusätzlichen Gebühren. Die Höhe der zusätzlichen Gebühren richtet sich nach den Angaben in der Gebührenverordnung.

C) ZAHLUNG.
(1) Die Mitgliedsgebühr ist im Voraus porto- und spesenfrei an FTC zu zahlen, spätestens am 3. Tag eines Monats auf das Konto der EDEKA DIGITAL GmbH.

D) GEBÜHR BEI VERLUST DER KARTE.
(1) Das Mitglied hat FTC über einen Verlust seiner persönlichen Eingangskarte oder eines Nutzungsberechtigten unverzüglich schriftlich zu informieren. FTC ist berechtigt, vom Mitglied bei Verlust der Karte eine Gebühr gemäß Gebührenverordnung zu erheben.

(2) Das Mitglied haftet für etwaige weitere Kosten, die sich aufgrund des Verlustes der Zugangskarte oder der Schlüssel oder deren Ersatzbeschaffung ergeben. Alle Schlüssel und Zugangskarten des Mitglieds und der Nutzungsberechtigten sind unverzüglich nach Beendigung dieses Vertrages an FTC zurückzugeben. FTC ist berechtigt, vom Mitglied bei fehlender Rückgabe der Karte eine Gebühr gemäß Gebührenverordnung zu erheben.

§ 3. VERTRAGSBEDINGUNGEN
A) LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG.
(1) Der Mitgliedsvertrag beginnt zum unter ‚Beginn der Serviceleistung‘ genannten Datum. Beide Parteien können den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat spätestens am dritten Tag eines Kalendermonats kündigen. Die Kündigung kann nur in schriftlicher Form, entweder postalisch oder per E-Mail, erfolgen.

(2) Das Vertragsverhältnis endet in jedem Fall zeitgleich mit dem abgeschlossenen Hauptmietvertrag, aus welchem Grund auch immer, spätestens jedoch am 30.09.2023 (auflösende Bedingung).

B) AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG.
(1) FTC allein ist in den folgenden Fällen berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen: (a) das Mitglied hat eine eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO (oder eine vergleichbare Erklärung) abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen für einen Zeitraum von mehr als drei Wochen eingestellt, unabhängig davon, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder nicht, oder (b) das Mitglied oder einer seiner Nutzungsberechtigten hat eine wesentliche Pflicht des Mitglieds gegenüber FTC verletzt und die Pflichtverletzung wurde nicht nach einer schriftlicher Aufforderung durch FTC innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, oder (c) das Mitglied hat eine Vertragspflicht verletzt, die die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht oder (d) das Mitglied oder einer der Nutzungsberechtigten stellt ein Risiko für die Sicherheit und/oder Gesundheit Dritter dar, verletzt seine vertraglichen Pflichten in sonstiger Weise schuldhaft und/oder nutzt die Räumlichkeiten zu straf-, ordnungs- und sittenwidrigen Geschäftszwecken und/oder schädigt FTC durch sein Verhalten und/oder schädigt oder verletzt die Rechte Dritter.

C) ENDE DER VERTRAGSLAUFZEIT.
(1) Bei Beendigung des Vertrags hat das Mitglied unabhängig vom Beendigungsgrund das Büro bzw. seinen Arbeitsplatz unverzüglich zu räumen. Er muss das Büro bzw. den Arbeitsplatz, abgesehen von der Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, in dem Zustand sowie frei von Personen oder Gegenständen zurückgewähren, in dem er es/ihn erhalten hat.

(2) Entfernt ein Mitglied nach Ablauf der Vertragslaufzeit und Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist zurückgelassene Gegenstände nicht aus dem Büro, haftet FTC dem Mitglied gegenüber hinsichtlich dieser Gegenstände nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. FTC ist berechtigt, die Gegenstände in Verwahrung zu nehmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen des Annahmeverzuges.

(3) Die zu Vertragsbeginn ausgehändigten Schlüsselkarten sind spätestens zum Ablauf des Vertragsverhältnisses zurückzugeben.

D) PFLICHTEN DES MITGLIEDS.
(1) Das Mitglied darf keine Änderungen oder Modifikationen innerhalb des Büros vornehmen, insbesondere keine zusätzlichen Möbel, Einrichtungsgegenstände, Abbildungen von Bud Spencer oder Großgeräte einbringen.

(2) Das Mitglied oder einer der Nutzungsberechtigten darf keine rechtswidrigen, straf-, ordnungs- und sittenwidrigen, rassistischen, gewalttätigen oder aggressiven Handlungen in den Räumlichkeiten vornehmen oder unzumutbar Lärm verursachen oder Andere belästigen.

(3) Nutzt ein Mitglied ein Büro auf der Freifläche („open space-Bürofläche“), ist er verpflichtet, seine persönlichen Sachen unverzüglich zu entfernen, wenn er die Bürofläche nicht nutzt. Die Verantwortung und die Haftung für seine persönlichen Sachen trägt allein das Mitglied.

(4) Das Mitglied hat FTC und den mit FTC verbundenen Einrichtungen Schadensersatz für alle Forderungen, Verbindlichkeiten und Kosten zu leisten, die durch schuldhafte Verletzung dieses Vertrags durch das Mitglied, der Nutzungsberechtigten, Besucher oder durch seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen entstanden sind. Das Mitglied trägt die volle Verantwortung für alle durch Dritte begangene Handlungen und Schäden, wenn das Mitglied, seine Nutzungsberechtigten oder seine Gäste diesen Dritten zum Betreten des Gebäudes veranlasst haben. Das Mitglied haftet für das Verschulden der Nutzungsberechtigten, seiner Besucher, Lieferanten oder Dritter, die auf seine Veranlassung das Gebäude und die Räumlichkeiten betreten, wie für eigenes Verschulden (die „Mitgliedsbezogene Person“) und befreit FTC von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung einer  Mitgliedsbezogenen Person. Das Mitglied wird FTC und sämtliche mit FTC verbundene Unternehmen vollumfänglich von jeglicher Haftung und Kosten aufgrund etwaiger Ansprüche von Mitarbeitern oder Gästen oder Lieferanten freistellen, die im Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedsbezogenen Personen stehen.

(5) Das Mitglied ist nicht berechtigt, die Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten aus dieser Vereinbarung ganz oder teilweise an einen Dritten abzutreten oder einem Dritten die Nutzung der Büros oder irgendeiner anderen Dienstleistung zu gestatten, sofern nicht FTC vorher schriftlich zustimmt. Hiermit wird klargestellt, dass das Mitglied nicht das Recht hat, das Büro oder Teile des Büros unterzuvermieten oder zur Nutzung, auch nicht teilweise, zu überlassen, sofern nicht FTC vorher schriftlich zustimmt.

(6) Das Mitglied darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von FTC keine Bilder oder Abbildungen der Räumlichkeiten für Werbung, Veröffentlichungen oder sonstige Zwecke verwenden. Alle mittelbar oder unmittelbar an die Öffentlichkeit gerichteten Verlautbarungen über den Food Tech Campus sowie deren Zeitpunkt stimmt das Mitglied mit dem FTC ab.

(7) Das Mitglied ist nicht berechtigt, in den Räumlichkeiten Veranstaltungen durchzuführen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von FTC. Um eine solche Zustimmung zu erhalten, hat das Mitglied FTC angemessen zu informieren und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

E) RECHTE VON FTC.
(1) Das Mitglied stimmt zu, dass FTC auf der Bürofreifläche nach eigenem Ermessen jederzeit Veranstaltungen ausrichten darf. FTC wird solche Veranstaltungen mit einer angemessenen Vorlaufzeit ankündigen. Weder dem Mitglied noch den Nutzungsberechtigten stehen in diesem Zusammenhang Ansprüche gegen FTC zu, insbesondere sind sie nicht zur Minderung der Mitgliedsbeiträge berechtigt, außer im Fall, dass dem Mitglied die Nutzung der Bürofreifläche erheblich verwehrt wird. FTC kann im Rahmen der Veranstaltung zu diesem Zweck seine Serviceleistungen, bei denen es sich nach Möglichkeit nicht um grundlegende Serviceleistungen handelt (vgl. Ziff. § 1 A.), aussetzen, den Zugang zu der open-space-Bürofreifläche verweigern und Möbel nach eigenem Ermessen umstellen.

(2) FTC hat das Recht, jederzeit die Bürofläche und die Büros aus Gründen des Schutzes und der Sicherheit, sowie für Wartungsarbeiten zu betreten.

(3) Das Mitglied stimmt zu, dass FTC seine Daten für interne Zwecke speichert und verarbeitet.

(4) FTC und mit FTC verbundene Unternehmen sind berechtigt, den Namen des Mitglieds zu veröffentlichen, sowie Logos und Markenzeichen des Mitglieds auf der FTC Website und der FTC Mobile Application, am FTC Standort, in vertraulichen Unterlagen für Gesellschafter oder Prospekten für potentiellen Investoren und in jeder sonstigen, von FTC beauftragten Werbung zu verwenden.

(5) Dem Mitglied ist bekannt und es erkennt an, – auch im Namen der Nutzungsberechtigten – dass in Gemeinschaftsflächen und Freiflächen der Räumlichkeiten, Sicherheitskameras installiert sind. In den Büros selbst befinden sich keine Kameras. Das Mitglied ist nicht berechtigt und FTC ist nicht verpflichtet, dass dem Mitglied irgendwelche Sicherheitsaufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden oder für das Mitglied aufbewahrt werden.

(6) FTC behält sich vor, an im Büro des Mitgliedes befindlichen und diesem gehörenden Gegenständen sein Vermieterpfandrecht auszuüben.

F) UMSATZSTEUER.
(1) FTC hat gemäß § 9 UstG unbedingt auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a) UstG verzichtet und optiert zur Umsatzsteuer (die „Umsatzsteueroption“). Dem Mitglied ist bekannt, dass die Umsatzsteueroption von FTC nur unter den in § 9 UstG genannten Voraussetzungen zulässig ist. Das Mitglied ist verpflichtet, ausschließlich Umsätze zu tätigen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Das Mitglied versichert, dass es Unternehmer im Sinne des § 2 UstG ist und den Vertragsgegenstand vollumfänglich seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen wird. Das Mitglied haftet gegenüber FTC für den gesamten Schaden, der FTC dadurch entsteht, dass das Mitglied gegen die Verpflichtung verstößt, ausschließlich Umsätze zu tätigen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

G) SONSTIGES.
(1) Alle Mitteilungen betreffend das Vertragsverhältnis müssen in schriftlicher Form verfasst und an die im Anmeldeformular genannte E-Mail-Adresse geschickt werden. Es liegt in der Verantwortung des Mitglieds, seine E-Mail-Adresse zu aktualisieren.

(2) Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Mitgliedsvertrages bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Mitgliedsvertrages bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, verpflichten sich die Parteien eine Regelung zu treffen, die dem entspricht, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben.

(3) Das Mitglied ist damit einverstanden, E-Mails und andere Mitteilungen von FTC zu erhalten, die Werbeinhalte enthalten können. Das Mitglied hat die Möglichkeit, derartige E-Mails und Mitteilungen von FTC abzubestellen, indem es die Anweisungen zur Abbestellung in diesen Mitteilungen befolgt. Wenn das Mitglied derartige Mitteilungen abbestellt, kann FTC dem Mitglied weiterhin informative Mitteilungen übermitteln, wie etwa über das Mitgliedskonto, über die vom Mitglied angeforderten Dienstleistungen oder die laufenden Geschäftsbeziehungen von FTC. In diesem Abschnitt bezieht sich „Mitglied“ auch auf Mitarbeiter, Bevollmächtigte, Nutzungsberechtigte und sonstige nahestehende Personen.

(4) Mündliche Abreden sind neben diesem Vertrag nicht getroffen worden.

(5) Wir sind berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig wird. Über eine solche Änderung werden wir unsere Mitglieder über die geänderten Inhalte an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds informieren. Die Änderung wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Kunde uns gegenüber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Schrift oder Textform widerspricht.

(6) Gerichtsstand ist Berlin. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

(7) Etwaige erforderliche besondere Betriebsgenehmigungen für seinen Geschäftsbetrieb hat das Mitglied ausschließlich selbst herbeizuführen.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

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